Stand 01.01.2003 I. Vertragsabschluss 1. Der Käufer ist an den Auftrag 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Zeit schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat. II. Vermittlung des Neuwagens 1. Für die Vermittlung gilt deutsches Recht. III. Preise 1. Preiserhöhungen (max. 1,5%) Konstruktion- oder Formänderungen Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. 5. Eventuell anfallende Kosten für Zulassungsgebühren und amtliche Kennzeichen werden vom Vermittler nach Aufwand in Rechnung gestellt. IV. Zahlung - Zahlungsverzug Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, fällig. Die Zahlung kann nur vorgenommen werden in bar oder mit LZB-Scheck. Bankschecks werden nur entgegengenommen wenn Sie von der Bank unwiderruflich garantiert sind oder sie Überweisen uns vorab den Kaufpreis.
V. Lieferung und Lieferverzug 1. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Lieferfristen sind unverbindlich. VI. Abnahme 1. Der Käufer hat innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abzunehmen. VII. Rücktrittsrecht laut Fernabsatzgesetz 1. Laut § 3 FernAG hat der Käufer bei Verträgen welche durch ein Fernkommunikationsmittel (z.B. postalisch, Telefax, E-Mail) zustande gekommen sind das Recht den Vertrag binnen 14 Tagen nach Erhalt der Lieferung zu widerrufen. VIII. Eigentumsvorbehalt 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufvertrags zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers. IX. Haftung 1. Der Verkäufer haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung. X. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt der Wohnsitz des Beklagten als Gerichtsstand. |